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Bereits 2016 weist der Beitrag der FAZ auf die Nicht-Ausschüttung der den Kommunen zustehenden Gewinnanteilen der Sparkassen hin. Ein Verstoß gegen § 340g HGB und die nicht ausgeschütteten Gewinnantweile der Träger (Kommunen) stellen einen Wettbewerbsverstoß gegen EU-Recht dar. Einbehaltene Gewinne stellen rechtswidrige Beihilfen (Wettbewerbsverstoß) dar.

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https://www.faz.net/aktuell/finanzen/sparkassen-check/die-kommunen-werden-aermer-ihre-sparkassen-fetter-14522274.html